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Türkisches ZGB Art. 598, 606

Erben in der Türkei: Leitfaden für ausländische Erben

Stand: Av. Arif Gölcan ~23 Min. Lesezeit

Wenn ein Angehöriger stirbt und in der Türkei eine Wohnung, ein Grundstück oder ein Konto hinterlässt, stellen sich zwei ganz verschiedene Fragen. Die erste ist inhaltlich: Wer erbt was? Die zweite ist praktisch: Was muss ich tun, in welcher Reihenfolge, und bis wann?

Diese Seite beantwortet die zweite. Wer erbt und in welchen Quoten, welches Recht über die türkische Immobilie entscheidet und wie weit ein deutsches Testament reicht, behandelt der Ratgeber Testament und Pflichtteil in der Türkei. Hier geht es um das Verfahren — und um die Fristen, die für Erben im Ausland anders laufen, als die meisten annehmen.

Die Reihenfolge, in der es funktioniert

Türkische Ämter arbeiten die Nachlassabwicklung in einer festen Kette ab. Wer einen Schritt überspringt, wird beim übernächsten zurückgeschickt:

  1. Sterbeurkunde beschaffen und — bei Tod im Ausland — im türkischen Personenstandsregister eintragen lassen;
  2. türkischen Erbschein (mirasçılık belgesi) besorgen;
  3. innerhalb der Ausschlagungsfrist entscheiden, ob die Erbschaft angenommen wird;
  4. Erbschaftsteuererklärung abgeben und die Steuer abwickeln;
  5. Umschreibung im Grundbuch auf die Erbengemeinschaft;
  6. erst danach: Auseinandersetzung, Verkauf oder Vermietung.

Die Schritte drei und vier sind die, an denen es für im Ausland lebende Erben klemmt — weil sie an Fristen hängen, die schon laufen, während man noch Unterlagen sammelt.

Das anwendbare Recht in zwei Sätzen

Das türkische internationale Privatrecht spaltet den Nachlass. Für in der Türkei belegene Immobilien gilt türkisches Erbrecht — ausnahmslos, unabhängig von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz des Erblassers. Für das bewegliche Vermögen gilt das Heimatrecht des Erblassers.

Praktisch heißt das: Über die Wohnung in Antalya entscheidet türkisches Recht samt türkischer Pflichtteilsquoten, und daran ändert ein deutsches Testament nichts. Was das im Einzelnen bedeutet — Quoten, Rechtswahl, Herabsetzung —, steht im Ratgeber zu Testament und Pflichtteil. Für das Verfahren unten ist nur eines wichtig: Für den türkischen Teil brauchen Sie türkische Dokumente, gleich wie gut die deutschen sind.

Der türkische Erbschein: Notar oder Gericht?

Nach Artikel 598 des türkischen Zivilgesetzbuchs (Gesetz Nr. 4721) wird der Erbschein vom Friedensgericht oder von einem Notar ausgestellt. Der Notarweg ist der schnellere — er dauert Tage statt Monate. Er steht aber nicht jedem offen.

Artikel 71/B des Notariatsgesetzes (Gesetz Nr. 1512) nennt drei Fälle, in denen der Notar den Erbschein nicht ausstellen darf:

  • wenn die Ausstellung eine gerichtliche Prüfung erfordert;
  • wenn die Personenstandsregister nicht ausreichen, um die Erbfolge zu belegen;
  • wenn der Erbschein von Ausländern beantragt wird.
DIE ENTSCHEIDENDE UNTERSCHEIDUNG
  1. Maßgeblich ist die Staatsangehörigkeit, nicht der Wohnsitz. Ein türkischer Staatsangehöriger, der seit dreißig Jahren in Deutschland lebt, kann den Notarweg gehen.
  2. Wer aus der türkischen Staatsangehörigkeit ausgeschieden ist — erkennbar an der Blauen Karte — ist für diese Vorschrift Ausländer. Für ihn ist der Notarweg versperrt.

Dasselbe gilt für den deutschen Ehegatten und für Kinder, die nie die türkische Staatsangehörigkeit besaßen. Sobald ein Antragsteller Ausländer ist, führt der Weg über das Friedensgericht — und damit über ein Verfahren, das Monate dauert.

Auch der zweite Fall trifft Auslandsfamilien überdurchschnittlich oft: Wenn Geburten, Eheschließungen oder Todesfälle im Ausland stattfanden und nie ins türkische Register eingetragen wurden, reichen die Register nicht aus — und der Notar muss ablehnen, selbst wenn alle Beteiligten türkische Staatsangehörige sind. Deshalb lohnt es sich, die Registerlage früh zu prüfen, statt einen Notartermin zu verlieren.

Prozesskostensicherheit, wenn doch geklagt werden muss

Muss der Nachlass über ein streitiges Verfahren in der Türkei abgewickelt werden — Teilungsversteigerung einer Miteigentumswohnung, Herabsetzungsklage gegen eine lebzeitige Übertragung, Grundbuchberichtigung —, fehlt in der Kostenschätzung regelmäßig ein Posten. Artikel 48 des Gesetzes Nr. 5718 verlangt von ausländischen Klägern, die vor einem türkischen Gericht klagen, beitreten oder vollstrecken, eine vom Gericht festgesetzte Sicherheit. Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a der Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 6100) verlangt dasselbe von türkischen Staatsangehörigen ohne gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei. Beide Vorschriften sprechen von Klage, Beitritt und Vollstreckung. Nach Artikel 88 endet das Verfahren, wenn die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wird: die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Es gibt Befreiungen, und Erben im Ausland fallen häufig darunter. Für ausländische Staatsangehörige befreit das Gericht nach Artikel 48 Absatz 2 aufgrund der Gegenseitigkeit; für deutsche Kläger steht diese Gegenseitigkeit in einem Staatsvertrag: Artikel 17 des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess von 1954 verbietet die Sicherheitsleistung bei Angehörigen eines Vertragsstaats mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat. Deutschland ist seit 1960 Vertragsstaat, die Türkei seit 1973. Für türkische Staatsangehörige im Ausland führt stattdessen Artikel 85 weiter: keine Sicherheit, wenn die klagende Partei in der Türkei Grundbesitz hat, der sie deckt — in einem Erbfall um eine türkische Immobilie ist das nach der Umschreibung oft gegeben. Von selbst greift keine der beiden Befreiungen; über die Sicherheit entscheidet das Gericht von Amts wegen, der Grund gehört in den ersten Schriftsatz.

Warum der deutsche Erbschein nicht unmittelbar wirkt

Ein deutscher Erbschein ist eine Entscheidung eines deutschen Gerichts. Türkische Grundbuchämter und Banken setzen ihn nicht ohne Weiteres um: Ausländische Gerichtsentscheidungen entfalten in der Türkei erst Wirkung, wenn sie anerkannt worden sind. Für die türkische Immobilie kommt hinzu, dass darüber ohnehin türkisches Erbrecht entscheidet — ein deutscher Erbschein weist also unter Umständen eine andere Erbfolge aus als die, die für die Wohnung gilt.

In der Praxis führen deshalb zwei Wege zum Ziel, und meistens ist der zweite kürzer: entweder das Anerkennungsverfahren für den deutschen Titel (dazu Anerkennung ausländischer Urteile) — oder gleich der eigene türkische Erbschein. Rechnen Sie damit, am Ende zwei Erbscheine zu haben, einen für jedes Land.

Sterbefall im Ausland: Urkunde, Apostille, Registereintrag

Ist der Erblasser in Deutschland gestorben, beginnt alles mit der Sterbeurkunde. Für die Verwendung in der Türkei braucht sie in aller Regel eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen von 1961 und eine vereidigte Übersetzung, deren Richtigkeit in der Türkei notariell beglaubigt wird. Die internationale (mehrsprachige) Sterbeurkunde erspart häufig die Übersetzung — fragen Sie beim Standesamt danach, bevor Sie eine einfache Ausfertigung bestellen.

Der zweite Schritt wird oft vergessen: Der Todesfall muss im türkischen Personenstandsregister eingetragen werden. Solange das nicht geschehen ist, gilt der Erblasser dort als lebend — und weder Notar noch Gericht können einen Erbschein ausstellen. Die Eintragung läuft über das Generalkonsulat oder über einen Bevollmächtigten in der Türkei.

Die Drei-Monats-Frist: die unsichtbare Falle

Die Erbschaft fällt den Erben nach türkischem Recht mit dem Tod von selbst an — mitsamt den Schulden. Wer sie nicht will, muss sie ausschlagen, und dafür bleibt nach Artikel 606 des Zivilgesetzbuchs eine Frist von drei Monaten.

Der Fristbeginn ist präzise geregelt: Für gesetzliche Erben läuft sie ab dem Tag, an dem sie vom Tod des Erblassers erfahren — es sei denn, sie weisen nach, dass sie erst später von ihrer Erbenstellung erfahren haben. Für durch Testament eingesetzte Erben beginnt sie mit der amtlichen Mitteilung der Verfügung.

Für Erben im Ausland ist das die gefährlichste Vorschrift der ganzen Abwicklung. Die Uhr läuft ab der Kenntnis vom Tod — nicht ab dem Tag, an dem Sie erfahren, dass Schulden da sind, und nicht ab dem Tag, an dem endlich alle Unterlagen beisammen sind. Wer drei Monate mit dem Sammeln von Papieren verbringt, hat die Erbschaft in dieser Zeit angenommen: Nach Artikel 610 erwirbt der Erbe, der nicht fristgerecht ausschlägt, die Erbschaft vorbehaltlos.

Zwei weitere Punkte gehören dazu:

  • Form. Die Ausschlagung erfolgt nach Artikel 609 durch mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber dem Friedensgericht und muss vorbehaltlos sein. Eine Erklärung gegenüber der Familie oder dem Nachlassgericht in Deutschland genügt nicht.
  • Verwirkung. Wer sich vor Fristablauf als Erbe in die Nachlassangelegenheiten einmischt — über die gewöhnliche Verwaltung hinaus —, Nachlassgegenstände verheimlicht oder sich aneignet, kann nicht mehr ausschlagen (Art. 610). Der Verkauf des Autos oder die Abhebung vom Konto des Verstorbenen kann also die Entscheidung vorwegnehmen.

Ein Trost: Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Todeszeitpunkt offenkundig oder amtlich festgestellt, gilt die Erbschaft nach Artikel 605 als ausgeschlagen, ohne dass es einer Erklärung bedarf. Und schlägt ein gesetzlicher Erbe aus, fällt sein Anteil nach Artikel 611 den übrigen Berechtigten zu, als hätte er den Erbfall nicht erlebt — die Schulden wandern also innerhalb der Familie weiter, statt zu verschwinden.

Erbschaftsteuer: die Fristen sind anders als gedacht

Die türkische Erbschaft- und Schenkungsteuer ist im internationalen Vergleich moderat — die Sätze bewegen sich progressiv zwischen 1 und 10 Prozent oberhalb eines jährlich angepassten Freibetrags je Erbe, und die Steuer kann über mehrere Jahre in Raten gezahlt werden. Der Aufwand liegt nicht in der Höhe, sondern in Erklärung und Bewertung.

Die Erklärungsfrist steht in Artikel 9 des Gesetzes Nr. 7338 und ist feiner gestaffelt, als die verbreitete Faustformel „vier, sechs oder acht Monate“ vermuten lässt:

TodesfallAufenthalt der SteuerpflichtigenFrist ab Todestag
in der Türkeiin der Türkei4 Monate
in der Türkeiim Ausland6 Monate
im Auslandin der Türkei6 Monate
im Auslandim selben Land wie der Erblasser4 Monate
im Auslandin einem anderen ausländischen Staat8 Monate
Die vierte Zeile ist der Fall, den die meisten falsch einschätzen — und es ist der häufigste Fall dieser Leserschaft: Stirbt ein Angehöriger in Deutschland und leben die Erben ebenfalls in Deutschland, beträgt die Frist vier Monate, nicht acht. Die längste Frist von acht Monaten gilt nur, wenn die Erben in einem anderen ausländischen Staat leben als dem, in dem der Erblasser war.

Zur Höhe, damit die Größenordnung klar ist. Der Tarif für Erwerbe von Todes wegen ist fünfstufig und gilt je Erbe auf den Wert seines Anteils nach Abzug des Freibetrags:

Steuerpflichtiger Anteil (2026)Satz
die ersten 3.000.000 TL1 %
die nächsten 7.000.000 TL3 %
die nächsten 15.000.000 TL5 %
die nächsten 30.000.000 TL7 %
der 55.000.000 TL übersteigende Teil10 %

Der Freibetrag 2026 beträgt 2.907.136 TL für jeden Abkömmling (Kinder, Enkel, Adoptivkinder) und für den Ehegatten; hinterlässt der Erblasser keine Abkömmlinge, erhält der Ehegatte 5.817.845 TL. Beide Beträge werden jedes Jahr mit der Neubewertungsrate angehoben; maßgeblich ist das Jahr des Todes. Nachgewiesene Schulden des Erblassers, Steuerschulden und Bestattungskosten mindern die Bemessungsgrundlage. Die festgesetzte Steuer wird in sechs gleichen Raten über drei Jahre gezahlt, jeweils im Mai und im November. Ein Doppelbesteuerungsabkommen für die Erbschaftsteuer besteht zwischen Deutschland und der Türkei nicht — das Abkommen von 2011 erfasst nur Steuern vom Einkommen; wie die türkische Steuer in der deutschen Erklärung berücksichtigt wird, ist eine Frage für den Berater in Deutschland, und die türkischen Zahlungsbelege gehören dafür in die Akte.

Praktisch wichtig ist außerdem die Reihenfolge, und sie ist feiner, als oft dargestellt. Nach Artikel 19 des Gesetzes Nr. 7338 wird die Umschreibung auf die Erben vorgenommen, ohne dass die Festsetzung der Steuer abgewartet wird — das Grundbuchamt meldet die Umschreibung binnen fünfzehn Tagen dem Finanzamt. Was gesperrt ist, ist der nächste Schritt: Solange die auf die Immobilie entfallende Steuer nicht vollständig bezahlt ist, darf sie weder verkauft noch belastet werden, und das Grundbuchamt vollzieht die Übertragung nur gegen die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts (ilişik kesme belgesi). Die Erbschaftsteuer muss also abgewickelt sein, bevor geerbte Immobilien verkauft werden. Das Grundbuchamt verlangt den entsprechenden Nachweis. Wer den Verkauf plant, sollte die Steuererklärung deshalb nicht ans Ende der Kette stellen.

Die Immobilie: Umschreibung, Erbengemeinschaft, Teilungsklage

Bis zur Auseinandersetzung gehört der Nachlass den Erben gemeinschaftlich zur gesamten Hand. Keiner kann über seinen Anteil an einem einzelnen Gegenstand allein verfügen; über die Wohnung wird nur gemeinsam entschieden. Für verstreut lebende Familien ist das der eigentliche Engpass: Ein einziger nicht erreichbarer Miterbe blockiert Verkauf und Vermietung.

Zwei Wege führen heraus. Der einfache ist die einvernehmliche Auseinandersetzung — die Erben teilen den Nachlass unter sich auf und lassen das im Grundbuch vollziehen; wer die Gemeinschaft vorerst behalten, aber handlungsfähig werden will, kann die Gesamthand auch in Bruchteilseigentum überführen lassen, sodass jeder über seinen Anteil allein verfügen kann. Der andere Weg ist die Teilungsklage (ortaklığın giderilmesi), mit der jeder einzelne Miterbe die Aufhebung der Gemeinschaft erzwingt — die Zustimmung der übrigen ist nicht nötig, und ein Nachlassvertreter ändert daran nichts. Zuständig ist das Friedensgericht am Ort der Immobilie. Das Gericht wandelt bei einer Erbengemeinschaft zunächst die Gesamthand in Bruchteile um und teilt dann: in Natur, wenn das Objekt sich teilen lässt und ein Beteiligter das verlangt, sonst durch Verkauf mit Verteilung des Erlöses nach Quoten. Das Gericht ist an die Anträge gebunden; verlangt niemand die Teilung in Natur, darf es sie nicht von sich aus anordnen. Seit dem 1. September 2023 ist vor der Klage ein Mediationsverfahren Zulässigkeitsvoraussetzung; eine ohne Mediation erhobene Klage wird als unzulässig abgewiesen. Für Erben im Ausland heißt das: Ein unerreichbarer oder unwilliger Miterbe blockiert den Verkauf nicht auf Dauer, aber der Weg zum Erlös führt über Mediation, Gericht und in aller Regel eine Versteigerung — und kostet Monate.

Nach der Umschreibung gilt für die Wohnung dasselbe wie für jede andere: Es fällt jährlich Grundsteuer an, Mieteinnahmen sind in der Türkei steuerpflichtig und ein späterer Verkauf kann Wertsteigerungssteuer auslösen. Dazu Immobiliensteuern in der Türkei.

Ausländische Erben und die Grenzen des Art. 35 Grundbuchgesetz

Ein ausländischer Staatsangehöriger kann türkische Immobilien erben — aber nicht ohne Grenzen, und die Grenzen treffen nicht jeden. Erben, die die türkische Staatsangehörigkeit behalten haben, und Inhaber der Blauen Karte stehen außerhalb dieser Schranken; für sie wird die Wohnung ohne Weiteres umgeschrieben. Die Beschränkungen greifen nur bei Erben ohne verbliebenen Bezug zur türkischen Staatsangehörigkeit — dem deutschen Ehegatten, den Kindern, die nie türkische Staatsangehörige waren:

  • Berechtigte Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit des Erben muss zu den per Präsidialbeschluss zugelassenen gehören. Deutschland, Österreich und die Schweiz gehören dazu.
  • Militär- und Sicherheitszonen. Immobilien in militärischen Sperr- und Sicherheitsgebieten können von Ausländern nicht erworben werden. Fällt eine solche Immobilie einem ausländischen Erben zu, wird sie liquidiert und der Anspruch in Geld umgewandelt.
  • Flächen- und Anteilsgrenzen. Landesweit darf eine ausländische Person höchstens 30 Hektar halten; der Auslandsanteil in einem Landkreis darf 10 Prozent der Privatfläche nicht übersteigen. Was darüber hinausgeht, wird ebenfalls liquidiert: Der Erbe erhält bis zu ein Jahr Zeit zum Verkauf, danach verkauft der Staat und zahlt den Erlös aus.

Die Reichweite dieser Grenzen ist enger, als meist angenommen. Sie gelten nur für Immobilien. Der Kassationshof hat 2021 ausdrücklich festgehalten, dass die Beschränkung des Grundbuchgesetzes allein unbewegliches Vermögen betrifft und ausländische Staatsangehörige bei beweglichen Sachen, Geld und sonstigen Rechten ohne jede gesetzliche Schranke erben. Und wer an eine der Grenzen stößt, verliert die Erbschaft nicht: Wo das Objekt selbst nicht gehalten werden darf, wird sein Wert ausgezahlt. Die eigentliche Frage für einen ausländischen Erben lautet deshalb selten "Kann ich überhaupt erben?", sondern "Bekomme ich die Immobilie oder ihren Wert?". Die Grenzen im Einzelnen — auch für den Kauf — stehen im Ratgeber Immobilienkauf in der Türkei.

Gegenseitigkeit: der Todestag entscheidet

An diesem Punkt werden Erben im Ausland am häufigsten falsch informiert, weil sich die Regel 2012 geändert hat und der Todestag festlegt, welche Fassung gilt. Das Gesetz Nr. 6302, in Kraft seit dem 18. Mai 2012, hat Artikel 35 des Grundbuchgesetzes neu gefasst und das Erfordernis der Gegenseitigkeit abgeschafft; an seine Stelle trat die Liste der zugelassenen Staaten. Die Erbschaft fällt aber im Todeszeitpunkt an, und das auf den Erwerb anwendbare Regime friert an diesem Tag ein. Der Kassationshof prüft die Gegenseitigkeit in ständiger Rechtsprechung nach dem Stand am Tag des Erbfalls.

Die praktische Trennlinie: Ist der Erblasser vor dem 18. Mai 2012 gestorben, prüft das Gericht, ob an diesem Tag zwischen der Türkei und dem betreffenden Staat Gegenseitigkeit bestand — in der Regel durch Anfrage über das Justizministerium; die Anfrage kostet Zeit. Ist der Tod nach diesem Datum eingetreten, spielt Gegenseitigkeit keine Rolle mehr, und die einzige Frage ist, ob die Staatsangehörigkeit des Erben auf der Liste steht. Todesfälle aus den 1990er- und 2000er-Jahren, bei denen das Grundbuch nie berichtigt wurde, sind in Auslandsfamilien häufig — deshalb entscheidet diese Unterscheidung so viele Akten.

Konten, Fahrzeuge, Forderungen: der bewegliche Nachlass

Für den beweglichen Nachlass gilt nach dem türkischen internationalen Privatrecht das Heimatrecht des Erblassers — bei einem deutschen Erblasser also deutsches Erbrecht, auch für das Konto in Izmir. Die Abwicklung in der Türkei läuft trotzdem über türkische Papiere: Die Bank zahlt an die Erben aus, die ein türkischer Erbschein ausweist; ein deutscher Erbschein wird ohne Anerkennung nicht umgesetzt (siehe oben). Bei ausländischen Antragstellern stellt diesen Erbschein das Friedensgericht aus, und es wendet für das Konto das ausländische Erbrecht an — was in der Praxis bedeutet, dass die deutsche Erbfolge durch Urkunden nachgewiesen werden muss.

Hinzu kommt eine steuerliche Sperre, die kaum jemand erwartet. Nach Artikel 17 des Gesetzes Nr. 7338 dürfen Banken, Versicherungen, Gerichte, Vollstreckungsbehörden und andere Stellen Geld und Wertpapiere aus einem Erbfall nur gegen eine Bescheinigung des Finanzamts über die gezahlte Erbschaftsteuer auszahlen. Wird sie nicht vorgelegt, darf ausgezahlt werden, aber die Stelle behält 5 Prozent als Steuersicherheit ein (bei Schenkungen 15 Prozent) und führt sie an das Finanzamt ab; der Erbe holt den Betrag später über die Steuerveranlagung zurück. Wer das Konto vor der Steuererklärung leeren will, bekommt also 95 Prozent — und den Rest nach dem Verfahren. Fahrzeuge werden in der Praxis ebenfalls nur gegen Erbschein und dieselbe Bescheinigung auf die Erben umgeschrieben; Forderungen des Erblassers — etwa rückständige Mieten aus der Wohnung — gehen mit dem Erbfall auf die Gemeinschaft über und werden von ihr gemeinsam geltend gemacht.

Eine Warnung gehört hierher, weil sie mit der Ausschlagung zusammenhängt: Wer vor Ablauf der drei Monate vom Konto des Erblassers abhebt oder das Auto verkauft, hat sich als Erbe in den Nachlass eingemischt und kann nach Artikel 610 nicht mehr ausschlagen. Solange die Entscheidung offen ist, wird das Konto nicht angerührt.

Die Abwicklung aus dem Ausland

Keiner der Schritte verlangt Ihre Anwesenheit — aber fast jeder verlangt eine Vollmacht mit den richtigen Befugnissen. Hinein gehören mindestens:

  • Beantragung des Erbscheins bei Notar oder Gericht;
  • Vertretung im Nachlassverfahren und bei der Erbauseinandersetzung;
  • Abgabe der Erbschaftsteuererklärung, Zahlung und Anforderung von Bescheinigungen;
  • Vertretung vor dem Grundbuchamt einschließlich Umschreibung;
  • bei Bedarf ausdrücklich die Ausschlagung — sie ist ein besonders zu benennendes Geschäft;
  • Entgegennahme von Zahlungen, mit Angabe Ihres eigenen Kontos.

Wie eine solche Vollmacht erteilt wird — Konsulat oder Notar mit Apostille, Lichtbild, Beurkundungsart — behandelt der Ratgeber Vollmacht für die Türkei. Wenn eine Ausschlagung im Raum steht, erteilen Sie die Vollmacht sofort: Die Drei-Monats-Frist läuft, während Sie den Konsulatstermin abwarten.

Auch eine Gerichtsverhandlung verlangt in aller Regel keine Reise. Nach Artikel 149 der Zivilprozessordnung kann das Gericht Parteien und Bevollmächtigten erlauben, an der Verhandlung per Bild- und Tonübertragung von ihrem Aufenthaltsort aus teilzunehmen. Muss ein Erbe im Ausland persönlich angehört werden — etwa im Teilungsverfahren oder bei einem Streit über den Erbschein —, wird das im Schriftsatz ausdrücklich beantragt; von selbst ordnet das Gericht es nicht an.

Übersicht: Schritte und Fristen

SchrittWoFrist
Sterbefall ins türkische Register eintragenKonsulat oder Bevollmächtigterkeine feste, aber Voraussetzung für alles Weitere
ErbscheinNotar — bei ausländischen Antragstellern Friedensgerichtkeine Frist
AusschlagungFriedensgericht, vorbehaltlos3 Monate ab Kenntnis vom Tod
ErbschaftsteuererklärungFinanzamt4, 6 oder 8 Monate — siehe Tabelle oben
Umschreibung im GrundbuchGrundbuchamtkeine Frist, aber vor Verkauf erforderlich
Konto, FahrzeugBank, Zulassungsstelle — gegen Erbschein und Steuerbescheinigungkeine Frist; ohne Bescheinigung 5 % Einbehalt
Auseinandersetzung oder Verkaufeinvernehmlich oder Teilungsklagekeine Frist

Fünf Fehler, die teuer werden

  1. Unterlagen sammeln, bis die Ausschlagungsfrist vorbei ist. Drei Monate ab Kenntnis vom Tod — wer sie verstreichen lässt, hat die Erbschaft samt Schulden vorbehaltlos erworben.
  2. Sich vorher am Nachlass bedienen. Wer über die gewöhnliche Verwaltung hinaus handelt, verliert das Ausschlagungsrecht, auch wenn die Frist noch läuft.
  3. Auf den deutschen Erbschein bauen. Er wirkt in der Türkei nicht unmittelbar, und über die Immobilie entscheidet ohnehin türkisches Erbrecht.
  4. Den Notarweg für selbstverständlich halten. Sobald ein Antragsteller Ausländer ist — Blaue Karte eingeschlossen — oder die Register lückenhaft sind, führt der Weg über das Gericht und dauert Monate.
  5. Die Steuerfrist überschätzen. Stirbt der Erblasser in demselben Land, in dem auch die Erben leben, sind es vier Monate, nicht acht.

Häufige Fragen

Mein Vater ist in Deutschland gestorben und hatte eine Wohnung in Izmir. Was ist der erste Schritt?

Die Sterbeurkunde beschaffen — möglichst als internationale, mehrsprachige Ausfertigung — und den Todesfall im türkischen Personenstandsregister eintragen lassen; das läuft über das Generalkonsulat oder einen Bevollmächtigten. Solange der Eintrag fehlt, gilt der Erblasser in der Türkei als lebend, und weder Notar noch Gericht können einen Erbschein ausstellen. Parallel läuft bereits die Drei-Monats-Frist für eine mögliche Ausschlagung.

Genügt mein deutscher Erbschein für das türkische Grundbuchamt?

Nein, nicht unmittelbar. Eine ausländische Gerichtsentscheidung entfaltet in der Türkei erst nach Anerkennung Wirkung. Hinzu kommt, dass über eine in der Türkei belegene Immobilie ohnehin türkisches Erbrecht entscheidet, sodass der deutsche Erbschein eine andere Erbfolge ausweisen kann als die maßgebliche. In der Praxis ist der eigene türkische Erbschein meist der kürzere Weg.

Bekomme ich den türkischen Erbschein beim Notar oder muss ich vor Gericht?

Nach Artikel 598 des Zivilgesetzbuchs stellen ihn Friedensgericht und Notar aus. Artikel 71/B des Notariatsgesetzes verbietet dem Notar die Ausstellung aber in drei Fällen: wenn eine gerichtliche Prüfung nötig ist, wenn die Personenstandsregister nicht ausreichen, oder wenn der Erbschein von Ausländern beantragt wird. Entscheidend ist die Staatsangehörigkeit, nicht der Wohnsitz: Ein in Deutschland lebender türkischer Staatsangehöriger kann zum Notar; Inhaber einer Blauen Karte und ausländische Angehörige müssen zum Gericht.

Wie lange habe ich Zeit, die Erbschaft auszuschlagen?

Drei Monate (Art. 606). Die Frist beginnt für gesetzliche Erben mit der Kenntnis vom Tod des Erblassers — nicht mit der Kenntnis von den Schulden —, es sei denn, Sie weisen nach, erst später von Ihrer Erbenstellung erfahren zu haben. Die Ausschlagung erfolgt vorbehaltlos gegenüber dem Friedensgericht (Art. 609). Wer die Frist verstreichen lässt, erwirbt die Erbschaft nach Artikel 610 vorbehaltlos.

Der Nachlass ist überschuldet. Muss ich trotzdem etwas tun?

Meistens ja. Nur wenn die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Todeszeitpunkt offenkundig oder amtlich festgestellt war, gilt die Erbschaft nach Artikel 605 ohne Erklärung als ausgeschlagen. In allen anderen Fällen müssen Sie fristgerecht ausschlagen. Beachten Sie außerdem Artikel 611: Schlägt ein gesetzlicher Erbe aus, fällt sein Anteil den übrigen Berechtigten zu — die Schulden wandern in der Familie weiter, statt zu verschwinden.

Wie hoch ist die türkische Erbschaftsteuer und bis wann muss erklärt werden?

Die Sätze verlaufen progressiv zwischen 1 und 10 Prozent oberhalb eines jährlich angepassten Freibetrags je Erbe; gezahlt werden kann in Raten. Die Erklärungsfrist richtet sich nach Artikel 9 des Gesetzes Nr. 7338 und hängt davon ab, wo der Tod eintrat und wo die Steuerpflichtigen sind: vier Monate, wenn beide im selben Land sind — auch wenn dieses Land Deutschland ist —, sechs Monate bei Tod in der Türkei und Erben im Ausland oder umgekehrt, acht Monate nur, wenn die Erben in einem anderen ausländischen Staat leben als der Erblasser.

Wir sind vier Geschwister. Kann einer allein die Wohnung verkaufen?

Nein. Bis zur Auseinandersetzung gehört der Nachlass den Erben gemeinschaftlich zur gesamten Hand; über die Wohnung wird nur gemeinsam entschieden, und niemand kann über seinen Anteil an einem einzelnen Gegenstand allein verfügen. Führt kein einvernehmlicher Weg zum Ziel, kann jeder Miterbe mit der Teilungsklage die Aufhebung der Gemeinschaft erzwingen; endet sie im Verkauf, wird der Erlös nach Quoten verteilt.

Ich bin deutscher Staatsangehöriger. Darf ich die türkische Immobilie überhaupt erben?

Erben ja. Beschränkt ist nicht der Erbgang, sondern das dauerhafte Halten: Es gelten dieselben Schranken wie beim Kauf — Staatsangehörigkeits-Berechtigung, Militär- und Sicherheitszonen sowie Flächenobergrenzen. Dürfen Sie das konkrete Objekt nicht behalten, wird es verkauft und der Erlös an Sie ausgezahlt.

Muss ich für die Abwicklung in die Türkei reisen?

Nein, aber die Vollmacht muss die richtigen Befugnisse nennen: Beantragung des Erbscheins, Vertretung im Nachlassverfahren und bei der Auseinandersetzung, Erbschaftsteuererklärung und Zahlung, Vertretung vor dem Grundbuchamt und — falls sie in Betracht kommt — ausdrücklich die Ausschlagung. Steht eine Ausschlagung im Raum, erteilen Sie die Vollmacht sofort: Die Drei-Monats-Frist läuft, während Sie auf einen Konsulatstermin warten.

Fazit

  1. Klären Sie zuerst die Frist, nicht die Quote. Drei Monate ab Kenntnis vom Tod entscheiden darüber, ob Sie überhaupt noch wählen können.
  2. Registereintrag zuerst. Ohne Eintrag des Todesfalls im türkischen Register beginnt gar nichts.
  3. Prüfen Sie, wer den Antrag stellt. Sind alle Antragsteller türkische Staatsangehörige und die Register vollständig, geht der Erbschein über den Notar — sonst über das Gericht.
  4. Rechnen Sie mit zwei Erbscheinen, einem je Land, statt auf die Anerkennung des deutschen zu setzen.
  5. Erteilen Sie die Vollmacht früh und mit ausdrücklicher Ausschlagungsbefugnis — sie ist der Engpass, nicht das Erbrecht.

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Für eine Einschätzung Ihres Falls senden Sie an info@arifgolcan.av.tr das Sterbedatum, die Staatsangehörigkeit der Beteiligten und — falls vorhanden — den Grundbuchauszug. Der übliche erste Schritt ist die Prüfung, ob die Ausschlagungsfrist noch läuft und ob der Erbschein über den Notar zu bekommen ist.

Dieser Ratgeber dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Fristen, Freibeträge und Verwaltungspraxis ändern sich; prüfen Sie den aktuellen Stand für Ihren konkreten Fall.