Wer eine Wohnung an der Küste, einen Anteil am Elternhaus oder ein Grundstück in der Türkei besitzt und in Deutschland lebt, hat sein Testament meist längst gemacht — beim Notar oder handschriftlich in der Schublade. Die Frage, die dann oft zu spät gestellt wird, lautet nicht „gilt das in der Türkei?“, sondern „wie weit gilt es?“. Die Antwort ist zweigeteilt. Der Form nach wird das deutsche Testament in der Türkei anerkannt. Dem Inhalt nach entscheidet über türkische Immobilien türkisches Recht — und das kennt einen Pflichtteil, der schärfer wirkt als der deutsche.
Zwei Fragen entscheiden alles
Bevor es um Formvorschriften und Quoten geht, lohnen zwei Fragen eine Minute. Ihre Antworten bestimmen, welches Recht auf welchen Teil des Nachlasses angewendet wird — und wie viel Gestaltungsspielraum überhaupt bleibt.
- Besitzen Sie noch die türkische Staatsangehörigkeit? Doppelstaater werden vor türkischen Gerichten als Türken behandelt. Wer bei der Einbürgerung aus der türkischen Staatsangehörigkeit ausgeschieden ist — in aller Regel erkennbar an der Blauen Karte (Mavi Kart) —, wird es nicht.
- Liegt Immobilienvermögen in der Türkei? Für Immobilien in der Türkei gilt türkisches Erbrecht ausnahmslos, unabhängig von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz.
Die erste Frage betrifft das bewegliche Vermögen und ist gestaltbar. Die zweite betrifft die Immobilie und ist es nicht.
Aus den beiden Antworten ergeben sich vier Ausgangslagen. Sie erklären, warum zwei Menschen mit scheinbar gleicher Lebensgeschichte — beide in Deutschland aufgewachsen, beide mit einer Wohnung in Izmir — erbrechtlich völlig verschieden dastehen:
| Immobilie in der Türkei | keine Immobilie in der Türkei | |
|---|---|---|
| türkischer Pass besteht fort (auch Doppelstaater) |
Immobilie: türkisch Bewegliches: strittig |
Bewegliches: strittig |
| türkischer Pass erloschen (Blaue Karte) |
Immobilie: türkisch Bewegliches: deutsch |
kaum türkischer Bezug |
„Türkisch“ heißt: türkisches Erbrecht samt Pflichtteilsquoten, und daran ändert weder ein deutsches Testament noch ein Passwechsel etwas. „Strittig“ heißt: Für das bewegliche Vermögen — Konten, Fahrzeuge, Gesellschaftsanteile — kommen türkische und deutsche Kollisionsregeln zu verschiedenen Ergebnissen; welches sich durchsetzt, hängt davon ab, wo verhandelt wird. Der Abschnitt Welches Recht gilt für welchen Teil erklärt, woran das liegt.
In der unteren Zeile ist die Teilung dauerhaft: Immobilie nach türkischem, alles Übrige nach deutschem Recht. In der oberen Zeile ist sie es nicht zwingend: Wer die türkische Staatsangehörigkeit noch besitzt, kann die beiden Sichtweisen durch eine Rechtswahl zur Deckung bringen.
Der Rest dieser Seite folgt dieser Aufteilung: zuerst die Form, dann die Frage, welches Recht für welchen Teil gilt, dann der türkische Pflichtteil — der für alle vier Felder gleich wirkt, sobald türkisches Recht überhaupt zur Anwendung kommt.
Formwirksam — und trotzdem nicht das letzte Wort
Bei der Form ist das türkische internationale Privatrecht (Gesetz Nr. 5718) großzügig: Ein Testament, das nach dem Recht des Errichtungsortes wirksam errichtet wurde, ist auch in der Türkei formwirksam. Ein vor einem deutschen Notar beurkundetes Testament und ein eigenhändiges Testament nach deutschem Muster scheitern in der Türkei also nicht an der Form. Sie müssen Ihr Testament nicht wiederholen, nur weil Sie Vermögen in der Türkei haben.
Beim Inhalt endet die Großzügigkeit. Art. 20 desselben Gesetzes spaltet den Nachlass in zwei Teile:
- In der Türkei belegene Immobilien unterliegen türkischem Erbrecht — unabhängig von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz des Erblassers.
- Bewegliches Vermögen — Konten, Fahrzeuge, Gesellschaftsanteile — folgt dem Heimatrecht des Erblassers. Welches Recht das ist, hängt an der Staatsangehörigkeit; dazu gleich mehr.
Für die Wohnung in der Türkei gilt damit türkisches Erbrecht, samt türkischer Pflichtteilsquoten. Die EU-Erbrechtsverordnung ändert daran nichts: Die Türkei ist an sie nicht gebunden, und eine Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts wirkt für türkische Immobilien nicht. Die umgekehrte Wahl wirkt allerdings sehr wohl — dazu weiter unten unter Der Hebel.
Ein verbreiteter Kurzschluss betrifft die Zuständigkeit. Richtig ist: Für Klagen, die das Eigentum an der Immobilie selbst betreffen — Grundbuchberichtigung, eine Herabsetzung, die zur Rückgabe führt —, ist das Gericht am Belegenheitsort zuständig, und diese Zuständigkeit ist nach türkischem Zivilprozessrecht zwingend (Art. 12 türk. ZPO). Für erbrechtliche Verfahren im Übrigen gilt das so nicht: Art. 43 des Gesetzes Nr. 5718 weist sie dem Gericht am letzten türkischen Wohnsitz des Erblassers zu, hilfsweise dem Ort, an dem Nachlassgegenstände liegen — als gewöhnlicher Gerichtsstand, nicht als Sperre gegen ausländische Verfahren. Wer also im Ausland ein Nachlassverfahren führt, ist damit nicht automatisch im Unrecht; er wird nur für alles, was das türkische Grundbuch berührt, ein türkisches Verfahren brauchen.
Welches Recht gilt für welchen Teil — die Staatsangehörigkeit entscheidet
Art. 20 des Gesetzes Nr. 5718 lautet im Kern: Die Erbfolge unterliegt dem Heimatrecht des Erblassers; für in der Türkei belegene Immobilien gilt türkisches Recht. Der zweite Halbsatz ist unstreitig. Der erste wirft die Frage auf, die auf dieser Seite am häufigsten falsch beantwortet wird: Was ist das Heimatrecht einer Person, die zwei Pässe hat oder einen davon abgegeben hat?
Das türkische Kollisionsrecht beantwortet sie ausdrücklich. Nach Art. 4 desselben Gesetzes gilt für Mehrstaater, die zugleich türkische Staatsangehörige sind, türkisches Recht. Die andere Staatsangehörigkeit tritt zurück; ein türkisches Gericht wiegt nicht ab, welche Bindung enger ist. Für die Nachlassplanung folgt daraus eine klare Linie:
- Doppelstaater (deutsch und türkisch). Vor türkischen Gerichten türkisches Heimatrecht — für das bewegliche Vermögen weltweit, nicht nur für das in der Türkei.
- Nur türkische Staatsangehörigkeit. Dasselbe Ergebnis, ohne Zwischenschritt.
- Türkische Staatsangehörigkeit durch Entlassung erloschen. Das Heimatrecht ist nun das deutsche. Für die Immobilie in der Türkei ändert das nichts — sie folgt ohnehin dem Belegenheitsrecht.
Damit steht fest, wie ein türkisches Gericht rechnet. Ein deutsches Gericht rechnet anders — es knüpft für den Nachlass nicht an die Staatsangehörigkeit an, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Für einen türkischen Staatsangehörigen mit Lebensmittelpunkt in Deutschland zeigen beide Rechtsordnungen beim beweglichen Vermögen also in verschiedene Richtungen: Ankara sagt türkisches Recht, das deutsche Nachlassgericht sagt deutsches. Die Immobilie in der Türkei ist von diesem Streit ausgenommen — sie ist in beiden Sichtweisen türkisch.
Der Hebel: die Wahl türkischen Rechts
Die eben beschriebene Doppelung — türkische Gerichte rechnen nach der Staatsangehörigkeit, deutsche nach dem gewöhnlichen Aufenthalt — muss man nicht hinnehmen. Die EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012, kurz EuErbVO) lässt eine Rechtswahl zu, und zwar in genau der Richtung, die hier hilft.
Nach Art. 22 Abs. 1 EuErbVO kann eine Person für ihre Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört; wer mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann das Recht eines dieser Staaten wählen. Und nach Art. 20 EuErbVO ist das bezeichnete Recht auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist. Türkisches Recht ist damit wählbar — für den gesamten Nachlass, nicht nur für den türkischen Teil.
- Staatsangehörigkeit. Die türkische Staatsangehörigkeit muss im Zeitpunkt der Wahl oder im Zeitpunkt des Todes bestehen. Wer sie abgegeben hat, kann türkisches Recht nicht wählen — für Inhaber der Blauen Karte steht dieser Weg nicht offen.
- Form. Die Wahl muss ausdrücklich in einer Verfügung von Todes wegen erklärt werden oder sich aus deren Bestimmungen ergeben (Art. 22 Abs. 2). Eine Absichtserklärung außerhalb des Testaments genügt nicht.
- Widerruf. Änderung und Widerruf der Wahl folgen den Formvorschriften, die für die Änderung oder den Widerruf eines Testaments gelten (Art. 22 Abs. 4).
Was die Wahl bewirkt. Ein deutsches Nachlassgericht wendet dann türkisches Erbrecht auf den gesamten Nachlass an — und zwar das türkische Sachrecht. Denn nach Art. 34 Abs. 2 EuErbVO sind Rück- und Weiterverweisungen durch das nach Art. 22 gewählte Recht nicht zu beachten: Das türkische internationale Privatrecht wird gar nicht erst befragt und kann den Fall nicht nach Deutschland zurückverweisen. Damit entfällt die Doppelung — beide Seiten rechnen nach denselben Regeln.
Für ältere Testamente gilt eine Sonderregel. Die Verordnung ist auf Erbfälle ab dem 17. August 2015 anwendbar (Art. 83 Abs. 1). Eine vor diesem Tag getroffene Rechtswahl bleibt wirksam, wenn sie die Anforderungen der Verordnung erfüllt oder nach dem damals geltenden internationalen Privatrecht des Aufenthalts- oder eines Heimatstaats wirksam war (Art. 83 Abs. 2). Mehr noch: Wurde vor dem 17. August 2015 eine Verfügung nach einem Recht errichtet, das der Erblasser nach der Verordnung hätte wählen können, so gilt dieses Recht als das gewählte (Art. 83 Abs. 4). Wer damals ein türkisches Testament nach türkischem Recht errichtet hat, hat unter Umständen längst gewählt, ohne es so zu nennen.
Eine Grenze bleibt, und sie wirkt nur in eine Richtung. Die Rechtswahl bindet die Gerichte der Mitgliedstaaten; die Türkei ist an die Verordnung nicht gebunden. Bei der Wahl türkischen Rechts stört das nicht — die türkische Seite wendet auf die Immobilie ohnehin türkisches Recht an und behandelt den türkischen Staatsangehörigen auch beim beweglichen Vermögen nach türkischem Recht. Umgekehrt gilt es aber sehr wohl: Ein Doppelstaater, der deutsches Recht wählt, erreicht damit vor türkischen Gerichten nichts. Für die Wohnung in der Türkei bleibt es beim türkischen Erbrecht, und beim beweglichen Vermögen behandelt ihn Art. 4 des Gesetzes Nr. 5718 weiterhin als Türken. Diese Wahl vergrößert die Doppelung, statt sie zu beseitigen.
Der türkische Pflichtteil ist kein Geldanspruch
Nach deutschem Recht ist der Pflichtteil ein reiner Zahlungsanspruch: Der übergangene Abkömmling wird nicht Erbe, er verlangt Geld von den Erben. Wer im Testament die türkische Wohnung einem Kind zuweist, geht deshalb oft davon aus, dass die anderen Kinder eben Geld bekommen — nicht die Wohnung.
In der Türkei ist es anders. Der Pflichtteilsberechtigte ist Erbe, und sein Rechtsbehelf ist die Herabsetzungsklage (tenkis davası, Art. 560 türk. ZGB). Sie kürzt die Verfügung selbst, soweit diese den Pflichtteil verletzt — sie richtet sich also gegen die Zuwendung, nicht gegen das Vermögen des Begünstigten.
Bei einem unteilbaren Gegenstand — und eine Wohnung ist unteilbar — räumt Art. 564 dem Begünstigten ein Wahlrecht ein: Entweder er zahlt den überschießenden Wert aus und behält die Immobilie, oder er gibt sie in den Nachlass zurück und nimmt dafür den Wert der verfügbaren Quote. Das Wahlrecht liegt beim Begünstigten — aber es setzt voraus, dass er die Ausgleichszahlung aufbringen kann. Kann er das nicht, fällt die Immobilie zurück.
Wie viel können Sie frei bestimmen?
Der Pflichtteil ist ein Bruchteil des gesetzlichen Erbteils, nicht des Nachlasses. Seit der Reform von 2007 gilt:
| Pflichtteilsberechtigt | Quote des gesetzlichen Erbteils |
|---|---|
| Abkömmlinge (Kinder, Enkel) | 1/2 |
| Vater und Mutter (je) | 1/4 |
| Überlebender Ehegatte — neben Abkömmlingen oder neben der Elternordnung | der volle gesetzliche Erbteil |
| Überlebender Ehegatte — in den übrigen Fällen | 3/4 |
| Geschwister | kein Pflichtteil (2007 abgeschafft) |
Rechnet man das auf den türkischen Nachlassteil um, ergibt sich die Zahl, auf die es bei der Planung ankommt — die frei verfügbare Quote:
| Konstellation | gebunden | frei verfügbar |
|---|---|---|
| Ehegatte und Kinder | 5/8 | 3/8 |
| nur Kinder | 1/2 | 1/2 |
| Ehegatte und Eltern, keine Kinder | 5/8 | 3/8 |
| nur Ehegatte | 3/4 | 1/4 |
| nur Geschwister | — | alles |
Die erste Zeile ist der häufigste Fall und lohnt die Rechnung im Einzelnen: Neben Kindern beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten 1/4, und sein Pflichtteil ist der volle gesetzliche Erbteil, also ebenfalls 1/4. Die Kinder teilen die übrigen 3/4; ihr Pflichtteil ist die Hälfte davon, also 3/8. Gebunden sind zusammen 5/8 — frei verfügbar bleiben 3/8 der türkischen Immobilie.
Diese Quoten sind kein Verbot. Kein türkischer Notar weigert sich, ein Testament zu beurkunden, das darüber hinausgeht, und zu Lebzeiten kann der Erblasser frei verfügen. Eine Verfügung, die die frei verfügbare Quote überschreitet, ist nicht unwirksam; sie gilt so, wie sie errichtet wurde. Der Pflichtteil ist keine von selbst wirkende Grenze, sondern ein Anspruch, der erst nach dem Tod entsteht: Wer den Wert seines Pflichtteils nicht erhält, kann auf Herabsetzung des überschießenden Teils klagen (Art. 560 türk. ZGB). Klagt niemand, bleibt die Verfügung bestehen. Auch die Frist begrenzt das Recht — ein Jahr ab Kenntnis der Verletzung, äußerstens zehn Jahre ab Eröffnung des Testaments (Art. 571); danach ist die Herabsetzung nur noch einredeweise möglich.
Für die Planung heißt das: Die Frage lautet nicht "wie viel darf ich frei zuwenden", sondern "wenn ich darüber hinausgehe, wer kann klagen, bis wann — und wird er es tun?" Die frei verfügbare Quote markiert das Unstreitige; darüber hinaus ist die Verfügung nicht unmöglich, sondern angreifbar.
Eine Enterbung ist möglich, aber eng: Sie setzt einen gesetzlichen Grund voraus — eine schwere Straftat gegen den Erblasser oder ihm nahestehende Personen oder eine erhebliche Verletzung familienrechtlicher Pflichten —, der Grund muss im Testament benannt werden, und im Streitfall trägt die Beweislast, wer sich auf die Enterbung beruft. Ein Zerwürfnis allein genügt nicht. Fehlt der Grund im Testament oder lässt er sich nicht beweisen, ist die Verfügung nicht hinfällig: Sie wird nur außerhalb des Pflichtteils vollzogen — aus der Enterbung wird damit der Sache nach eine Herabsetzung.
Die drei Testamentsformen des türkischen Rechts
1. Öffentliches Testament. Errichtet vor einem Notar, einem Friedensrichter oder einem gesetzlich ermächtigten Beamten, unter Mitwirkung von zwei Zeugen. Die Zeugen müssen den Inhalt nicht kennen. Nicht Zeuge oder Urkundsperson sein dürfen der Ehegatte, Verwandte in gerader Linie, Geschwister und deren Ehegatten; Zuwendungen an diese Personen sind kraft Gesetzes unwirksam — allerdings nur die Zuwendung, nicht das ganze Testament. Der Notar meldet das Testament dem Personenstandsregister, sodass es im Todesfall über die staatlichen Register auffindbar ist. Das ist die sicherste Form.
2. Eigenhändiges Testament. Vom Erblasser selbst geschrieben, ohne Zeugen.
- Vollständig von Hand geschrieben
- Datum mit Jahr, Monat und Tag
- Unterschrift des Erblassers
Getippte oder auf einem Formular ausgefüllte Texte sind unwirksam. Die Hinterlegung beim Notar oder Friedensrichter ist nicht Pflicht, aber der wirksamste Schutz gegen Verlust und Unterdrückung.
Das Datum verdient eine Anmerkung. Im türkischen Recht ist es keine Ordnungsvorschrift, sondern Wirksamkeitsvoraussetzung: Ein undatiertes eigenhändiges Testament türkischen Rechts ist anfechtbar. Wer sein Testament in Deutschland errichtet, bleibt beim deutschen Formrecht — die Warnung gilt also dem, der in der Türkei zur Feder greift.
3. Nottestament. Nur in außergewöhnlichen Lagen, in denen keine der beiden anderen Formen möglich ist: unmittelbare Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemie, Krieg. Der Erblasser erklärt seinen letzten Willen zwei Zeugen, die ihn zu Gericht bringen. Es fällt dahin, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem eine ordentliche Errichtung wieder möglich war, ein Monat vergangen ist.
| Form | Zeugen | Sicherheit |
|---|---|---|
| Öffentlich (Art. 532) | 2 | Hoch — registriert, im Todesfall auffindbar |
| Eigenhändig (Art. 538) | keine | Mittel — Hinterlegung dringend zu empfehlen |
| Nottestament (Art. 539) | 2 | Gering — fällt nach einem Monat dahin |
Neben dem Testament kennt das türkische Recht den Erbvertrag. Er verlangt die Form des öffentlichen Testaments und volle Geschäftsfähigkeit — während für das Testament nach türkischem Recht das vollendete 15. Lebensjahr und Urteilsfähigkeit genügen. Diese Schwellen gelten allerdings nur, wenn türkisches Recht über die Testierfähigkeit entscheidet, also beim türkischen Staatsangehörigen; beim deutschen Erblasser gilt insoweit deutsches Recht (siehe oben). Ein Testament dagegen bindet nicht: Der Erblasser kann jederzeit und ohne Begründung widerrufen, durch ein neues Testament, durch Vernichtung der Urkunde oder durch eine spätere Verfügung.
Warum ein zusätzliches türkisches Testament meist einfacher ist
Formwirksam ist das deutsche Testament — praktisch bequem ist es nicht. Nach dem Todesfall muss es dem türkischen Friedensgericht vorgelegt, mit Apostille versehen und beglaubigt übersetzt werden. Jeder dieser Schritte kostet Wochen, und jede Übersetzung erzeugt Auslegungsfragen, die es im deutschen Original nicht gab: Begriffe wie „Vorerbe“ oder „Vermächtnis“ haben im türkischen Recht keine deckungsgleiche Entsprechung.
Ein zusätzliches, ausschließlich auf das türkische Vermögen bezogenes Testament vermeidet das. Es ist auf Türkisch, beim Notar registriert und im Todesfall auffindbar, es benutzt türkische Rechtsbegriffe und wird ohne Apostille eröffnet.
Entscheidend ist dann nur eines: Die beiden Testamente dürfen einander nicht widersprechen. Weil eine spätere Verfügung die frühere nach türkischem Recht nicht automatisch aufhebt, sollte das türkische Testament ausdrücklich sagen, dass es nur das in der Türkei belegene Vermögen betrifft und das deutsche Testament im Übrigen unberührt lässt — und das deutsche Testament sollte dieselbe Abgrenzung spiegeln.
Wenn der Ehepartner Deutscher ist: der Güterstand kommt vor dem Erbrecht
In binationalen Ehen wird ein Schritt regelmäßig übersprungen. Bevor ein Nachlass verteilt wird, ist der Güterstand abzuwickeln. Was dem überlebenden Ehegatten aus dem Güterrecht zusteht, gehört nicht zum Nachlass — es wird vorweg herausgenommen. Erst der Rest wird nach Erbquoten und Pflichtteilen aufgeteilt. Wer die türkische Wohnung im Testament zuwendet, verfügt deshalb unter Umständen über weniger, als er denkt.
Welches Recht den Güterstand bestimmt, beantwortet Art. 15 des Gesetzes Nr. 5718 in einer festen Reihenfolge: Zuerst gilt, was die Eheleute ausdrücklich gewählt haben — wählbar sind das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts im Zeitpunkt der Eheschließung oder das Heimatrecht eines der beiden. Fehlt eine Wahl, gilt das gemeinsame Heimatrecht bei Eheschließung; gibt es keines, das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts bei Eheschließung; und fehlt auch der, türkisches Recht.
Für die türkisch-deutsche Ehe heißt das in aller Regel: ein gemeinsames Heimatrecht gibt es nicht, also entscheidet der gemeinsame Aufenthalt bei der Eheschließung. Wer in Deutschland geheiratet und dort gelebt hat, lebt güterrechtlich im deutschen Güterstand — auch für die Wohnung in Izmir. Wer in der Türkei geheiratet und damals dort gelebt hat, im türkischen.
Praktisch folgt daraus eine schlichte Reihenfolge für die Planung: erst klären, welcher Güterstand gilt und was er dem überlebenden Ehegatten an der türkischen Immobilie zuweist; dann die Erb- und Pflichtteilsquoten auf das rechnen, was übrig bleibt. Wer umgekehrt vorgeht, plant mit einer Masse, die es so nicht gibt.
Nach dem Todesfall: Eröffnung, Anfechtung, Herabsetzung
Wer ein Testament in Händen hält — ob Erbe oder nicht —, muss es nach Kenntnis vom Tod beim Friedensgericht abliefern; wer das unterlässt, haftet für den entstehenden Schaden. Das Gericht eröffnet es binnen eines Monats und stellt den Beteiligten die sie betreffenden Teile zu. Wird binnen eines Monats nach Zustellung nicht widersprochen, gilt das Testament als wirksam und die eingesetzten Erben erhalten einen Erbschein.
Danach stehen zwei verschiedene Klagen offen, mit verschiedenen Voraussetzungen und Fristen — sie werden regelmäßig verwechselt:
| Ungültigkeitsklage | Herabsetzungsklage | |
|---|---|---|
| Ziel | Testament ganz oder teilweise beseitigen | wirksame, aber übermäßige Zuwendung kürzen |
| Gründe | Testierunfähigkeit, Willensmängel, Formfehler, Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit | Verletzung des Pflichtteils |
| Frist | 1 Jahr ab Kenntnis; äußerstens 10 Jahre gegenüber gutgläubigen, 20 Jahre gegenüber bösgläubigen Beklagten | 1 Jahr ab Kenntnis der Verletzung; äußerstens 10 Jahre |
| Wirkung | nur zugunsten dessen, der geklagt hat — wer nicht klagt, profitiert nicht | |
Zwei Punkte kosten Erben im Ausland regelmäßig ihr Recht:
- Ein formunwirksames Testament ist nicht von selbst unwirksam. Es entfaltet seine Wirkung, bis es angefochten wird. Wer den Formfehler nur als Verteidigung in einem anderen Verfahren vorbringt — etwa wenn der Begünstigte die Herausgabe verlangt —, dringt damit nicht durch; es braucht eine eigene, fristgerechte Klage.
- Beide Ein-Jahres-Fristen laufen ab Kenntnis, und Erben in Deutschland erfahren von einer Eröffnung in der Türkei oft spät. Die Jahresfrist ist die knappe; die Zehnjahresgrenze ist absolut und wird vom Gericht von Amts wegen beachtet.
Eine Erleichterung gibt es: Ist die Frist für die Herabsetzung abgelaufen, kann der Pflichtteilsberechtigte sie immer noch einredeweise geltend machen — also dann, wenn der Begünstigte seinerseits etwas von ihm verlangt.
Ein Kostenpunkt gehört in dieselbe Überlegung und wird regelmäßig übersehen: Wer aus dem Ausland klagt — als ausländischer Staatsangehöriger nach Artikel 48 des Gesetzes Nr. 5718, als türkischer Staatsangehöriger ohne gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei nach Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a der Zivilprozessordnung — muss Prozesskostensicherheit leisten; wird sie nicht fristgerecht gestellt, wird die Klage abgewiesen. Befreiungen gibt es, und Erben im Ausland fallen oft darunter — die Regel und die beiden Auswege stehen in Erben in der Türkei.
Übertragung zu Lebzeiten — und warum sie den Pflichtteil selten aushebelt
Der naheliegende Gedanke lautet: die Wohnung schon zu Lebzeiten auf ein Kind überschreiben, dann ist sie nicht mehr im Nachlass. In der Türkei ist dieser Weg schmaler, als er aussieht.
- Schenkungen im letzten Jahr vor dem Tod unterliegen der Herabsetzung.
- Zuwendungen, die erkennbar der Umgehung der Pflichtteilsregeln dienten, unterliegen ihr ohne zeitliche Grenze.
- Wurde im Grundbuch ein Kauf beurkundet, obwohl in Wahrheit geschenkt wurde, greift ein eigenes Institut: die muris muvazaası, das Scheingeschäft zur Verkürzung der Erben. Diese Klage kennt keine Ausschlussfrist. Ein Kind, das erst Jahrzehnte später davon erfährt, kann sie noch erheben.
Für Erben gilt derselbe Satz umgekehrt: Eine Übertragung, die im Grundbuch wie ein Verkauf aussieht, ist nicht das Ende der Geschichte. Umgekehrt lässt sich bei einem echten, bezahlten Verkauf keine Herabsetzung verlangen — sie trifft nur Zuwendungen mit Schenkungscharakter.
Der geradere Weg ist meist der bessere: die Quoten ausrechnen, innerhalb der verfügbaren Quote verfügen und einen etwaigen Ausgleich unter den Erben ausdrücklich regeln, statt auf eine Konstruktion zu setzen, die nach dem Todesfall zwanzig Jahre lang angreifbar bleibt.
Häufige Fragen
Gilt mein deutsches Testament für meine Wohnung in der Türkei?
Der Form nach ja — ein nach dem Recht des Errichtungsortes wirksames Testament ist auch in der Türkei formwirksam. Dem Inhalt nach nur eingeschränkt: Über in der Türkei belegene Immobilien entscheidet türkisches Erbrecht mit seinen Pflichtteilsquoten.
Wie viel kann ich frei vererben, wenn ich Ehegatte und Kinder habe?
Drei Achtel des türkischen Nachlassteils. Der Ehegatte ist mit seinem vollen gesetzlichen Erbteil von 1/4 geschützt, die Kinder mit der Hälfte ihrer 3/4, also 3/8 — zusammen 5/8.
Ist der türkische Pflichtteil ein Geldanspruch wie in Deutschland?
Nein. Der Pflichtteilsberechtigte ist Erbe, und die Herabsetzungsklage kürzt die Zuwendung selbst. Bei einer Wohnung darf der Begünstigte wählen, ob er den überschießenden Wert auszahlt und sie behält oder sie zurückgibt. Kann er nicht zahlen, fällt die Immobilie zurück.
Sollte ich ein separates türkisches Testament errichten?
Meist ja, aus praktischen Gründen: kein Apostille- und Übersetzungsaufwand, beim Notar registriert und im Todesfall auffindbar. Beide Testamente müssen dann ausdrücklich sagen, welches Vermögen sie erfassen.
Kann ich den Pflichtteil durch eine Übertragung zu Lebzeiten vermeiden?
Selten. Schenkungen im letzten Jahr vor dem Tod unterliegen der Herabsetzung; Zuwendungen zur Umgehung der Pflichtteilsregeln unbefristet. Ein im Grundbuch als Kauf getarnte Schenkung ist als Scheingeschäft sogar ohne Ausschlussfrist angreifbar.
Ich habe beide Pässe. Welches Erbrecht gilt für mein Konto in Deutschland?
Aus türkischer Sicht das türkische. Art. 4 des Gesetzes Nr. 5718 behandelt Mehrstaater, die zugleich türkische Staatsangehörige sind, als Türken; die zweite Staatsangehörigkeit tritt zurück. Ein deutsches Nachlassgericht knüpft dagegen an den gewöhnlichen Aufenthalt an und kommt zu deutschem Recht. Für die Immobilie in der Türkei besteht kein Streit — sie folgt in beiden Sichtweisen türkischem Recht.
Ändert die Blaue Karte etwas an meinem Erbrecht?
An den Rechten ja, am anwendbaren Recht nein. Nach Art. 28 des Gesetzes Nr. 5901 nehmen Personen, die aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen wurden, sowie ihre Abkömmlinge bis zum dritten Grad weiterhin an den Rechten türkischer Staatsangehöriger teil; Grundbesitz und Erbfähigkeit gehören nicht zu den dort genannten Ausnahmen. Kollisionsrechtlich ist der Inhaber einer Blauen Karte jedoch kein türkischer Staatsangehöriger mehr — sein Heimatrecht ist das deutsche.
Mein Ehepartner ist Deutscher. Wirkt sich das auf die türkische Wohnung aus?
Ja, und zwar bevor das Erbrecht überhaupt greift. Zuerst ist der Güterstand abzuwickeln; was dem überlebenden Ehegatten daraus zusteht, gehört nicht zum Nachlass. Welches Recht den Güterstand bestimmt, richtet sich nach Art. 15 des Gesetzes Nr. 5718 — mangels Rechtswahl und gemeinsamer Staatsangehörigkeit nach dem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Eheschließung. Für die Auseinandersetzung gilt bei Immobilien allerdings stets das Recht des Belegenheitsstaates.
Kann ich im Testament bestimmen, dass türkisches Recht für meinen ganzen Nachlass gilt?
Wenn Sie die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, ja. Nach Art. 22 der EU-Erbrechtsverordnung kann eine Person das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Wahl oder ihres Todes angehört; bei mehreren Staatsangehörigkeiten das Recht einer davon. Die Wahl muss ausdrücklich im Testament erklärt werden. Ein deutsches Nachlassgericht wendet dann türkisches Sachrecht auf den gesamten Nachlass an, ohne Rückverweisung zu beachten. Wer aus der türkischen Staatsangehörigkeit ausgeschieden ist, kann türkisches Recht nicht wählen.
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Für eine Einschätzung Ihrer Nachlassplanung senden Sie an info@arifgolcan.av.tr eine kurze Beschreibung des türkischen Vermögens und Ihrer Familienkonstellation sowie — falls vorhanden — Ihr bestehendes Testament. Der übliche erste Schritt ist die Berechnung der gebundenen und der frei verfügbaren Quote für den türkischen Teil.
Dieser Ratgeber dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Quoten, Fristen und Formvorschriften ändern sich durch Gesetzgebung und Rechtsprechung; prüfen Sie den aktuellen Stand für Ihren konkreten Fall.