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IPR-Gesetz Nr. 5718, Art. 50-59

Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in der Türkei

Stand: Av. Arif Gölcan ~18 Min. Lesezeit

Ein Urteil Ihres Heimatgerichts — ein Scheidungsurteil, ein Zahlungstitel, eine Sorgerechts- oder Nachlassentscheidung — hat in der Türkei keine automatische Wirkung. Damit es ein türkisches Register ändert oder gegen Vermögen in der Türkei vollstreckt werden kann, muss es zunächst ein türkisches Verfahren durchlaufen: die Anerkennung (tanıma) oder die Vollstreckbarerklärung (tenfiz) nach dem IPR-Gesetz Nr. 5718, Artikel 50 bis 59.

Die gute Nachricht: Das ist kein neuer Prozess. Das türkische Gericht darf nicht nachprüfen, ob das ausländische Urteil richtig war, und verhandelt wird im vereinfachten Verfahren. Das Ganze lässt sich vollständig aus dem Ausland führen. Was den Zeitplan tatsächlich bestimmt, sind Unterlagen und Zustellung — und darauf liegt der Schwerpunkt dieser Seite.

Vorab: Das EU-Recht hilft hier nicht

Innerhalb der Europäischen Union werden Entscheidungen weitgehend ohne besonderes Verfahren anerkannt. Diese Erleichterungen beruhen auf Verordnungen, die zwischen den Mitgliedstaaten gelten. Die Türkei ist kein Mitgliedstaat, und deshalb reist ein deutsches Urteil auf dieser Grundlage nicht in die Türkei. Maßgeblich ist allein das türkische IPR-Gesetz — mit den Voraussetzungen, die unten stehen. Wer aus der EU-Praxis kommt, unterschätzt diesen Punkt regelmäßig und wundert sich, warum das Standesamt in der Türkei mit dem deutschen Scheidungsurteil nichts anfangen kann.

Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung: Was Sie brauchen

  • Die Anerkennung verleiht dem ausländischen Urteil in der Türkei die Wirkung von Rechtskraft und vollem Beweis. Sie ist der richtige Weg für Statusfragen: die Eintragung einer Scheidung, die Berufung auf ein Urteil als res iudicata.
  • Die Vollstreckbarerklärung macht das Urteil vollstreckbar — erforderlich, wenn es zu einem Tun oder Zahlen verpflichtet: Unterhalt, Zugewinnausgleich, Schadensersatz, Forderungen, Herausgabe. Artikel 50 macht die Vollstreckung in der Türkei von einer türkischen Entscheidung abhängig und verlangt, dass das Urteil nach dem Recht des Urteilsstaats rechtskräftig ist.

Die Vollstreckbarerklärung ist der größere Antrag und enthält den kleineren: Was für vollstreckbar erklärt wird, ist damit auch anerkannt. Umgekehrt gilt das nicht — weshalb die Wahl bewusst getroffen werden sollte, statt reflexhaft beides zu beantragen.

Artikel 50 Absatz 2 enthält einen leicht zu übersehenden Punkt: Enthält ein Strafurteil Aussprüche über persönliche Rechte — typischerweise eine dem Verletzten zugesprochene Entschädigung —, kann auch insoweit die Vollstreckbarerklärung beantragt werden.

Die Gegenseitigkeit und ihre drei Wege

Die Voraussetzung, vor der die meisten zurückschrecken, ist die Gegenseitigkeit. Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a verlangt zwischen der Türkei und dem Urteilsstaat eines von drei Dingen — und zwar alternativ, nicht kumulativ:

  1. ein auf Gegenseitigkeit beruhendes Abkommen; oder
  2. eine gesetzliche Bestimmung in jenem Staat, die die Vollstreckung türkischer Urteile ermöglicht; oder
  3. eine gefestigte tatsächliche Praxis, türkische Urteile dort zu vollstrecken.

Das dritte Glied trägt viel. Das Fehlen eines Abkommens beendet die Prüfung nicht; es kommt darauf an, ob türkischen Urteilen dort in der Praxis Wirkung verschafft wird. Welche der drei Alternativen im Einzelfall trägt, ist eine Frage des Nachweises und sollte vor Einreichung geklärt sein, nicht erst im Termin.

Für Urteile aus Deutschland ist die Gegenseitigkeit in der Praxis anerkannt.

DIE ASYMMETRIE, DIE IHREN WEG BESTIMMT
  1. Die Vollstreckbarerklärung setzt Gegenseitigkeit voraus.
  2. Die Anerkennung nicht. Artikel 58 bestimmt, dass die Anerkennung davon abhängt, dass das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung feststellt — mit Ausnahme des Artikels 54 Absatz 1 Buchstabe a.

Ein Scheidungsurteil aus einem Staat ohne Abkommen und ohne gefestigte Praxis kann in der Türkei also gleichwohl anerkannt werden. Wenn Sie nur die Statusänderung brauchen, lassen Sie sich von der Gegenseitigkeitsfrage nicht aufhalten.

Was das türkische Gericht prüft — und was nicht

Das türkische Recht verbietet die révision au fond: Das Gericht darf nicht nachprüfen, ob das ausländische Urteil richtig ist. Artikel 54 beschränkt die Prüfung auf vier Punkte, von denen das Gericht drei von Amts wegen betrachtet:

  • Zuständigkeit. Der Gegenstand darf nicht in die ausschließliche Zuständigkeit türkischer Gerichte fallen — dingliche Rechte an türkischen Immobilien sind das Standardbeispiel, die Scheidung fällt nicht darunter. Hinzu kommt ein zweites Glied: Auf Rüge des Beklagten scheitert auch ein Urteil, das ein Gericht erlassen hat, das sich ohne jede echte Beziehung zum Streitgegenstand oder zu den Parteien für zuständig erklärt hat.
  • Ordre public. Das Ergebnis darf dem türkischen ordre public nicht offensichtlich widersprechen. Auf das Adverb kommt es an: Das Gesetz verlangt einen offensichtlichen Widerspruch, sodass eine Abweichung vom türkischen materiellen Recht allein nicht genügt.
  • Rechtliches Gehör — aber nur auf Rüge. Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe ç erfasst die Partei, die nicht ordnungsgemäß geladen oder nicht vertreten war oder gegen die entgegen dem Recht des Urteilsstaats in Abwesenheit entschieden wurde. Entscheidend: Das ist nur dann ein Hindernis, wenn diese Person es im türkischen Verfahren rügt. Von Amts wegen wird es nicht geprüft.
  • Rechtskraft — und für die Vollstreckbarerklärung die Gegenseitigkeit.

Artikel 55 bindet auch den Antragsgegner: Er kann nur einwenden, dass die Voraussetzungen fehlen, dass das Urteil ganz oder teilweise bereits erfüllt ist oder dass ein Umstand eingetreten ist, der der Erfüllung entgegensteht. Argumente zur Sache selbst sind ausgeschlossen.

Welches Gericht, wo, wie lange

Artikel 51 bestimmt das Gericht erster Instanz (asliye); in Familiensachen ist das das Familiengericht. Die örtliche Zuständigkeit folgt dem Antragsgegner:

  • sein Wohnsitz in der Türkei; hilfsweise
  • der Ort, an dem er sich aufhält; und fehlt beides,
  • eines der Gerichte in Ankara, Istanbul oder Izmir.

Dieses dritte Glied ist der Grund, weshalb auch zwei im Ausland lebende Parteien in der Türkei über die Anerkennung verhandeln lassen können. Artikel 52 ergänzt, dass jeder ein rechtliches Interesse geltend machen kann — nicht nur die ursprüngliche Klägerseite.

Verfahrensrechtlich wird der Antrag nach Artikel 55 samt Verhandlungstermin zugestellt und im vereinfachten Verfahren entschieden. Nach Artikel 56 kann das Gericht das Urteil ganz oder teilweise für vollstreckbar erklären. Artikel 57 stellt das für vollstreckbar erklärte Urteil einem türkischen gleich und bestimmt, dass sich das Rechtsmittel nach den allgemeinen Vorschriften richtet — und dass die Einlegung des Rechtsmittels die Vollstreckung hemmt.

Den Zeitplan bestimmt die Zustellung, nicht die Auslastung des Gerichts. Ist der Antragsgegner in der Türkei zustellbar, bestellt er einen türkischen Anwalt oder stellt er den Antrag mit, sind diese Verfahren in Monaten erledigt. Muss international ins Ausland zugestellt werden, dauert dieselbe Sache erheblich länger. Wenn Mitwirkung realistisch ist, ist sie das wirksamste Mittel zur Verkürzung.

Prozesskostensicherheit: der Posten, der in keiner Kalkulation steht

Ein Posten fehlt in fast jeder Kostenschätzung, und es ist nicht die Gerichtsgebühr. Artikel 48 des Gesetzes Nr. 5718 verlangt von ausländischen natürlichen und juristischen Personen, die vor einem türkischen Gericht klagen, einem Verfahren beitreten oder die Zwangsvollstreckung betreiben, eine vom Gericht festgesetzte Sicherheit für die Verfahrenskosten und den möglichen Schaden der Gegenseite. Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a der Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 6100) verlangt dasselbe von türkischen Staatsangehörigen ohne gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei. Zusammen erfassen die beiden Vorschriften nahezu jede Leserin und jeden Leser dieser Seite.

Wer das übergeht, zahlt nicht nur drauf. Nach Artikel 88 der Zivilprozessordnung wird die Klage als unzulässig abgewiesen, wenn die Sicherheit nicht innerhalb der vom Richter gesetzten Ausschlussfrist geleistet wird — die Anerkennung, auf die Sie gewartet haben, findet nicht statt, und die dafür verbrauchte Zeit bekommen Sie nicht zurück.

Die Befreiung für ausländische Staatsangehörige. Artikel 48 Absatz 2 stellt nichts ins Ermessen: das Gericht befreit nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit. Für die meisten europäischen Kläger beruht diese Gegenseitigkeit auf einem Staatsvertrag. Artikel 17 des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess von 1954 verbietet es, von Angehörigen eines Vertragsstaats, die in einem Vertragsstaat ihren Wohnsitz haben, wegen ihrer Ausländereigenschaft oder wegen fehlenden Wohnsitzes im Gerichtsstaat eine Sicherheit zu verlangen. Deutschland ist seit dem 1. Januar 1960 Vertragsstaat, die Türkei seit dem 11. Juli 1973. Beide Voraussetzungen müssen zusammentreffen — Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats und Wohnsitz in einem Vertragsstaat.

Für türkische Staatsangehörige im Ausland führt dieser Weg nicht weiter: Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a knüpft an den Aufenthalt an, nicht an die Staatsangehörigkeit. Für sie ist Artikel 85 einschlägig. Danach darf keine Sicherheit verlangt werden, wenn die klagende Partei in der Türkei Grundbesitz hat, der die Sicherheit deckt — daneben bei Prozesskostenhilfe, bei Klagen allein im Interesse eines Minderjährigen und bei der Vollstreckung aus einem Titel. Die meisten Leser dieser Seite besitzen genau die Immobilie, um die es im Verfahren geht; die Befreiung liegt also meist nahe. Von selbst greift sie nicht: über die Sicherheit entscheidet das Gericht von Amts wegen, der Befreiungsgrund muss zu Beginn vorgetragen und belegt werden.

Die Unterlagen, die den Zeitplan bestimmen

Artikel 53 zählt auf, was dem Antrag beizufügen ist — kurz, aber streng:

  1. das Urteil — das von den Behörden jenes Staates ordnungsgemäß beglaubigte Original oder eine vom erlassenden Gericht beglaubigte Abschrift — nebst beglaubigter Übersetzung;
  2. eine von den dortigen Behörden ordnungsgemäß beglaubigte Urkunde, aus der sich die Rechtskraft ergibt, ebenfalls mit beglaubigter Übersetzung.

In der Praxis tritt ein Drittes hinzu: die Apostille nach dem Haager Übereinkommen von 1961 (Deutschland, Österreich und die Schweiz sind Vertragsstaaten, die Türkei ebenfalls). Die Übersetzungen sind vereidigte Übersetzungen, deren Richtigkeit in der Türkei notariell beglaubigt wird.

Für deutsche Urteile heißt der zweite Punkt Rechtskraftzeugnis; es wird von der Geschäftsstelle des Ausgangsgerichts erteilt. Das ist das am häufigsten fehlende Stück und das einzige, das sich nicht improvisieren lässt — ein Urteil, das für Sie erkennbar rechtskräftig ist, genügt dem türkischen Gericht nicht. Beantragen Sie es zusammen mit der beglaubigten Abschrift, und lassen Sie die Apostille gleich mit anbringen: Zuständig ist in Deutschland je nach Bundesland und Urkundenart die dafür bestimmte gerichtliche Stelle.

Das Datum, auf das es ankommt

Artikel 59 klärt eine Frage, an der echtes Geld hängt: Die Rechtskraft- und Beweiswirkung des ausländischen Urteils tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem das ausländische Urteil rechtskräftig wurde — nicht mit dem Datum der türkischen Entscheidung.

Für eine Scheidung heißt das: Die Anerkennung wirkt zurück; einmal anerkannt, gelten Sie in der Türkei ab Rechtskraft des ausländischen Urteils als geschieden. Bis zur Anerkennung führen die türkischen Register die Ehe jedoch als fortbestehend, und das hat drei praktische Folgen:

  • eine Wiederheirat in der Türkei ist blockiert, solange das Register eine bestehende Ehe ausweist;
  • güterrechtliche Ansprüche bemessen sich nach dem Zeitpunkt, zu dem der Güterstand endete — den das ausländische Urteil festlegt;
  • Erbrecht: Stirbt der frühere Ehegatte vor der Anerkennung, weist das türkische Register weiterhin einen Ehegatten aus, und eine nicht anerkannte Scheidung kann diese Person als Erben erscheinen lassen.

Eine Frist gibt es nicht; auch Jahrzehnte alte Urteile werden anerkannt, und ist der frühere Ehegatte verstorben, kann die Anerkennung gegenüber dessen Erben betrieben werden. Der dritte Punkt ist gleichwohl der Grund, es nicht unbegrenzt aufzuschieben.

Scheidung: der behördliche Weg

Für Scheidung, Eheaufhebung, Nichtigkeit und Feststellungen zum Bestehen einer Ehe bietet das türkische Recht eine Alternative zum Gericht. Artikel 27/A des Personenstandsgesetzes (Gesetz Nr. 5490) erlaubt die unmittelbare Eintragung ins Personenstandsregister — und er gilt für Entscheidungen ausländischer gerichtlicher wie behördlicher Stellen gleichermaßen, was in Staaten mit behördlicher Scheidung den Unterschied macht.

Die Voraussetzungen: Die Entscheidung stammt von einer nach dem Recht jenes Staates zuständigen Stelle, sie ist ordnungsgemäß rechtskräftig, und sie verstößt nicht offensichtlich gegen den türkischen ordre public. Zur Antragsberechtigung:

WER DEN ANTRAG STELLEN KANN
  1. Beide früheren Ehegatten gemeinsam, persönlich oder durch Bevollmächtigte — der Grundfall.
  2. Ist einer von ihnen verstorben oder Ausländer, kann der andere Teil, der die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, oder sein Bevollmächtigter den Antrag allein stellen. Dieses Glied wurde durch das Gesetz Nr. 7226 vom 25. März 2020 eingefügt.

Der zweite Fall ist der, auf den es bei einer deutsch-türkischen Ehe ankommt: Mitwirkung der Gegenseite ist dann nicht erforderlich. Sind beide frühere Ehegatten türkische Staatsangehörige und wirkt einer nicht mit, ist der behördliche Weg versperrt und es bleibt der Gerichtsweg.

Wo der Antrag zu stellen ist, regelt Artikel 27/A Absatz 2: im Ausland bei der türkischen Auslandsvertretung in dem Staat, der die Entscheidung erlassen hat; in der Türkei bei den vom Ministerium bestimmten Standesämtern. Und Absatz 3 nennt den Rückweg ausdrücklich: Wird die Eintragung abgelehnt, weil diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, erfolgt die Anerkennung nach dem Gesetz Nr. 5718 — also auf dem oben beschriebenen Gerichtsweg.

Was der behördliche Weg nicht erfasst

Die Eintragung nach Artikel 27/A betrifft den Personenstand und sonst nichts. Aussprüche desselben Urteils zu Unterhalt, Zugewinnausgleich, Sorgerecht oder Vermögensauseinandersetzung wirken in der Türkei nur über die Anerkennung und, soweit sie zu Zahlung oder Leistung verpflichten, über die Vollstreckbarerklärung. Ein behördlich eingetragenes Urteil ändert also das Register und lässt seine finanziellen Aussprüche in der Türkei dennoch undurchsetzbar, bis ein Gericht sich damit befasst hat.

Praktisch brauchen viele Akten deshalb beides: die behördliche Eintragung für das Tempo beim Status, den Gerichtsweg für das Geld. Klären Sie vorher, welche Teile Sie tatsächlich benötigen.

Übersicht: Was Sie wollen und wie Sie es bekommen

ZielWegEntscheidende Voraussetzung
Scheidung im türkischen Registerbehördliche Eintragung oder Anerkennunggemeinsamer Antrag — oder Alleinantrag, wenn der andere verstorben oder Ausländer ist
Urteil als res iudicata nutzenAnerkennungkeine Gegenseitigkeit erforderlich (Art. 58)
Unterhalt oder Zugewinn eintreibenVollstreckbarerklärungGegenseitigkeit: Abkommen, Gesetz oder Praxis
Forderung gegen türkisches VermögenVollstreckbarerklärungRechtskraft und Gegenseitigkeit
Sorgerechtsentscheidung umsetzenAnerkennung, für Leistungspflichten zusätzlich Vollstreckbarerklärungkein offensichtlicher ordre-public-Verstoß
Dingliche Rechte an türkischen Immobilienweder noch — ausschließliche Zuständigkeitscheitert an Art. 54 Abs. 1 Buchst. b

Aus dem Ausland führen

Keiner der beiden Wege verlangt eine Reise. Beide verlangen eine Vollmacht, die das Richtige sagt: Vertretung im Anerkennungs- und Vollstreckbarkeitsverfahren und — für den behördlichen Weg — die Befugnis, die Eintragung der Entscheidung ins Personenstandsregister zu beantragen. Nehmen Sie die Entgegennahme von Schriftstücken und die Untervollmacht hinzu.

Zwei praktische Punkte folgen aus den Abschnitten oben. Erstens: Besorgen Sie beglaubigte Abschrift und Rechtskraftzeugnis in Deutschland, solange Sie dort greifbar sind — sie später aus der Ferne zu beschaffen ist die häufigste Ursache monatelanger Verzögerung. Zweitens: Ist die Gegenseite erreichbar und nicht zerstritten, fragen Sie früh, ob sie den behördlichen Antrag mitstellt oder in der Türkei einen Anwalt bestellt; diese eine Antwort entscheidet oft über Monate. Wie eine türkische Vollmacht erteilt wird, behandelt der Ratgeber Vollmacht für die Türkei.

Fünf Fehler, die Monate kosten

  1. Ohne Rechtskraftzeugnis beginnen. Es kommt von der Geschäftsstelle des Ausgangsgerichts, und nichts ersetzt es.
  2. Auf das EU-Recht vertrauen. Die Erleichterungen gelten zwischen Mitgliedstaaten; die Türkei ist keiner.
  3. Vollstreckbarerklärung beantragen, wo die Anerkennung genügt. Der größere Antrag schleppt die Gegenseitigkeitsvoraussetzung mit.
  4. Die behördliche Eintragung für die ganze Lösung halten. Sie ändert das Register; Unterhalt und Zugewinn macht sie nicht durchsetzbar.
  5. Unbegrenzt aufschieben. Eine Frist gibt es nicht, aber bis zur Anerkennung führt das türkische Register die Ehe fort — mit Folgen für Wiederheirat, Güterrecht und Erbfall.

Häufige Fragen

Prüft das türkische Gericht, ob das deutsche Urteil richtig ist?

Nein. Die Nachprüfung in der Sache ist verboten. Nach Artikel 54 prüft das Gericht, ob der Gegenstand in die ausschließliche Zuständigkeit türkischer Gerichte fällt, ob das Ergebnis offensichtlich gegen den ordre public verstößt und — auf Rüge des Antragsgegners — ob das rechtliche Gehör gewahrt wurde; für die Vollstreckbarerklärung zusätzlich die Gegenseitigkeit. Artikel 55 beschränkt den Antragsgegner auf eben diese Einwände sowie darauf, dass das Urteil bereits erfüllt ist oder seiner Erfüllung etwas entgegensteht.

Gilt mein deutsches Scheidungsurteil in der Türkei nicht schon nach EU-Recht?

Nein. Die europäischen Anerkennungserleichterungen gelten zwischen Mitgliedstaaten, und die Türkei ist keiner. Für die Türkei gilt allein das IPR-Gesetz Nr. 5718 — entweder die gerichtliche Anerkennung oder, bei Scheidungen, die behördliche Eintragung nach Artikel 27/A des Personenstandsgesetzes.

Es gibt kein Abkommen mit meinem Staat. Ist das das Ende?

Nicht unbedingt, und für die Anerkennung ist es ohne Bedeutung. Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a ist erfüllt durch ein Abkommen, durch eine gesetzliche Bestimmung jenes Staates, die die Vollstreckung türkischer Urteile ermöglicht, oder durch eine gefestigte Praxis — drei Alternativen. Und Artikel 58 nimmt diese Voraussetzung von der Anerkennung ganz aus, sodass ein Statusurteil wie eine Scheidung unabhängig davon anerkannt werden kann.

Welche Unterlagen brauche ich?

Artikel 53 verlangt das Urteil — das von den Behörden jenes Staates beglaubigte Original oder eine vom erlassenden Gericht beglaubigte Abschrift — und eine Urkunde über die Rechtskraft, jeweils mit beglaubigter Übersetzung. In der Praxis kommt die Apostille nach dem Haager Übereinkommen von 1961 hinzu, und die vereidigten Übersetzungen werden in der Türkei notariell beglaubigt. Für deutsche Urteile heißt das zweite Stück Rechtskraftzeugnis und wird von der Geschäftsstelle erteilt; es fehlt am häufigsten.

Wir haben uns in Deutschland scheiden lassen. Brauchen wir ein türkisches Gerichtsverfahren?

Nicht zwingend. Nach Artikel 27/A des Personenstandsgesetzes kann eine ausländische Scheidung — auch eine von einer Verwaltungsbehörde ausgesprochene — unmittelbar bei der türkischen Auslandsvertretung im Urteilsstaat oder bei einem bestimmten Standesamt in der Türkei eingetragen werden, sofern beide früheren Ehegatten den Antrag stellen, die Entscheidung rechtskräftig ist und nicht offensichtlich gegen den ordre public verstößt. Seit der Änderung von 2020 genügt der Alleinantrag des türkischen Staatsangehörigen, wenn der andere verstorben oder Ausländer ist. Wird die Eintragung abgelehnt, verweist Absatz 3 auf die Anerkennung nach dem Gesetz Nr. 5718.

Im Urteil steht auch Unterhalt. Deckt die Eintragung das ab?

Nein. Die behördliche Eintragung betrifft nur den Personenstand. Unterhalt, Zugewinnausgleich, Sorgerecht und Vermögensauseinandersetzung wirken in der Türkei über die Anerkennung, und soweit sie zu Zahlung oder Leistung verpflichten, über die Vollstreckbarerklärung. Viele Akten brauchen deshalb beides: die Eintragung für den Status, das Gericht für das Geld.

Ab wann bin ich in der Türkei geschieden?

Ab Rechtskraft des ausländischen Urteils, nicht ab dem Datum der türkischen Entscheidung. Artikel 59 bestimmt, dass die Rechtskraft- und Beweiswirkung mit dem Eintritt der Rechtskraft des ausländischen Urteils einsetzt. Bis zur Anerkennung führt das türkische Register die Ehe allerdings fort — mit Folgen für Wiederheirat, Güterrecht und, falls ein früherer Ehegatte zwischenzeitlich stirbt, für den Erbfall.

Welches Gericht ist zuständig, und muss ich reisen?

Artikel 51 weist die Zuständigkeit dem Gericht erster Instanz zu — in Familiensachen dem Familiengericht — am türkischen Wohnsitz des Antragsgegners, hilfsweise an seinem Aufenthaltsort und, fehlt beides, in Ankara, Istanbul oder Izmir. Dieses letzte Glied erlaubt es zwei im Ausland lebenden Personen überhaupt, in der Türkei über die Anerkennung verhandeln zu lassen. Die Parteien erscheinen durch ihre Anwälte; persönliche Anwesenheit ist nicht erforderlich.

Kann ein ausländisches Urteil über eine türkische Immobilie anerkannt werden?

Nicht, soweit es über dingliche Rechte an türkischem Grundbesitz entscheidet: Das fällt in die ausschließliche Zuständigkeit türkischer Gerichte, und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b ist dann nicht erfüllt. Urteile mit anderem Gegenstand, die türkisches Vermögen nur berühren, werden für sich beurteilt — die Frage ist, ob die Sache selbst den türkischen Gerichten vorbehalten ist.

Fazit

  1. Entscheiden Sie, was Sie brauchen. Anerkennung für Status und Rechtskraftwirkung; Vollstreckbarerklärung, wo gezahlt oder geleistet werden muss.
  2. Rechnen Sie nicht mit dem EU-Recht. Für die Türkei gilt allein das türkische IPR-Gesetz.
  3. Holen Sie zuerst das Rechtskraftzeugnis. Es ist die häufigste Verzögerungsursache und kommt nur vom Ausgangsgericht.
  4. Prüfen Sie den behördlichen Weg — und denken Sie daran, dass er nur den Status regelt.
  5. Arbeiten Sie an der Zustellung. Mitwirkung oder ein türkischer Anwalt auf der Gegenseite verkürzt das Verfahren mehr als alles, was in der Akte steht.

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Ob Ihr Urteil anerkannt oder für vollstreckbar erklärt werden kann — und welcher Weg in Ihrer Konstellation schneller ist —, prüfen wir anhand einer Kopie der Entscheidung, des Rechtskraftzeugnisses, falls vorhanden, und einer kurzen Notiz, wo die Gegenseite lebt: info@arifgolcan.av.tr.

Dieser Ratgeber dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Ob ein konkretes Urteil die Voraussetzungen erfüllt, erfordert eine Prüfung im Einzelfall.